AGB
Der Mieter holt die Mietsache(n) zur vereinbarten Abholzeit im Lager Brinkort 1, 31606 Warmsen ab.
Der Mietpreis und die Kautionssumme sind bei Abholung bzw. Übergabe der Mietsache(n) in bar fällig. Es wird eine Kaution in Höhe von 50,00 geleistet, deren Rückzahlung bei Rückgabe der Mietsache(n) fällig wird. Beim Empfang der Mietsache(n) hat sich der Mieter vom einwandfreien Zustand der Gerätschaften, insbesondere auch in technischer Hinsicht zu überzeugen. Sichtbare Schäden und/oder festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen des Mieters, etwaige Schäden seien schon vor der Übergabe vorhanden gewesen, können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Rückgabe der Mietsache(n) erfolgt zum vereinbarten Rückgabetermin im Lager. Bei Überschreitung des Rückgabetermins verplichtet sich der Mieter, für jede angefangene Stunde 1/5 des Mietpreises zu zahlen. Der rückzahlbare Kautionsbetrag mindert sich um etwaige Schadensersatzbeträge bei Beschädigung von Mietartikeln bzw. Überschreitung des Rückgabetermins.
Die anliegenden Nutzungsbedingungen in Bezug auf die pegliche Behandlung des/der Mietartikel werden ausdrücklicher Vertragsbestandteil. Wird die Mietsache/werden die Mietsachen nass oder in verschmutztem Zustand (z.B. Verunreinigungen durch Laub, Matsch, Sand, Kaugummi, etc.) zurück gegeben, werden bis zu einem Aufwand von einer ½ Std. pauschale Reinigungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 25,00 vereinbart; für weiter notwendig gewordenen Zeitaufwand hat der Mieter pro angefangener Stunde eine Pauschalvergütung in Höhe von 45,00 , jeweils inkl. der gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten. Werden Inatables nicht gemäß der Abbauanleitung schlecht gepackt zurückgegeben, kann der Vermieter für das Neupacken eine Packgebühr in Höhe von 10,00 erheben.
Schäden an der Mietsache, die in der Sphäre des Mieters entstehen, bzw. entstanden sind, hat dieser im Anschluss an die Bekanntgabe der Schadenhöhe unverzüglich zu erstatten. Die Erstattungspflicht des Mieters gilt unabhängig vom eigenen Verschulden; dieser haftet auch für das Handeln Dritter in seinem Einflussbereich, insbesondere für Schäden, die durch sein Hilfspersonal oder durch die Nutzer der Anlagen entstehen. Für alle weiteren Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe entstehen, hat der Mieter einzustehen.
Auf etwaige Schäden an der Mietsache ist bei deren Rückgabe unverzüglich hinzuweisen.
Die gemieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nach den Regelungen der anliegenden Nutzungsbedingungen pfleglich und sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen.
Der Mieter übernimmt die vollständige Haftung für Schäden an der Mietsache, die durch Feuer, Wasser, mutwillige Beschädigungen, Vandalismus, Fehlbedienung, Diebstahl und wegen anderer vertragswidriger Handlungen eintreten. Für die Mietsachen besteht auf Seiten des Vermieters kein Versicherungsschutz.
Die Nutzung der Mietsachen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die sich während der Mietzeit ergeben, insbesondere in Bezug auf solche aus der Aufstellung, dem Abbau und der Nutzung der Mietsache. Die Haftung des Vermieters wird - soweit gesetzlich zulässig - , beschränkt auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Für Personenschäden setzt die Haftung des Vermieters eigenes Verschulden voraus. Werden Ansprüche aus Produkthaftung, oder sogenannte Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden von Dritten erhoben, tritt der Mieter jegliche ihm etwaig gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche zur eigenen Rechtsverfolgung durch den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung solcher Ansprüche bereits jetzt an.
Die Mietsachen dürfen vom Mieter weder untervermietet, noch in sonstiger Weise Dritten überlassen werden, außer es wurde ausdrücklich bei Vertragsschluss so vereinbart.
Der Mietpreis und die Kautionssumme sind bei Abholung bzw. Übergabe der Mietsache(n) in bar fällig.
Der Mieter billigt den Umstand, dass die Mietsache mit Werbeträgern und gegebenenfalls mit Werbeträgern von Drittfirmen versehen wird und trägt Sorge dafür, dass solche Werbeträger während der durchzuführenden Veranstaltung für deren Teilnehmer als offensichtlicher Bestandteil des Eventmoduls gut sichtbar werden.
Werden die Mietsachen nicht zum vereinbarten Vertragszweck genutzt, bleibt die Erhebung eines besonderen Vermietungszuschlags vorbehalten.
Eine Stornierung des Auftrages nach Vertragsabschluss löst bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn einen pauschalen Schadenausgleich von 50 % des vertraglichen Mietzinses aus. Zwischen dem vierzehnten und dem siebten Tag vor Mietbeginn werden 80 % des vertraglichen Mietzinses geschuldet. Bei kürzerer Stornierung als 7 Tage vor Mietbeginn verpflichtet sich der Mieter zum Zwecke eines vollständigen Schadenausgleich zur Zahlung in Höhe von 100 % des vertraglichen Mietzinses.
Bei der Vermietung von Luftkissen darf dieses nur ohne Schuhe benutzt werden, wofür der Mieter Sorge zu tragen hat. Er übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und verpflichtet sich, für eine ständige Beaufsichtigung durch geeignetes erwachsenes und volljähriges Personal Sorge zu tragen.
Aufstellfläche: Nach Möglichkeit ist eine stumpfe Freifläche zu wählen. Das Inflatable bzw. AirTight ist durch eine geeignete Schutzplane zu unterfüttern. Vor dem Ausbreiten ist sicherzustellen, dass die komplette Fläche frei von spitzen Gegenständen wie Steinen, etc. ist. Zur Vermeidung von Verletzungen, etwa durch herausfallende Kinder, dürfen auf der offenen Seite des Inflatable keinerlei Gefahrenquellen vorhanden sein.
Aufblasen: Die Aufsichtsperson betreut die vollständige Befüllung. Währenddessen ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände den Lufteinlass blockieren. Das Gebläse ist so zu positionieren, dass genügend Luft ungehindert einströmen kann. Bevor das Inflatable bzw AirTight nicht vollständig mit Luft gefüllt ist, darf es nicht betreten bzw. genutzt werden.
Mündliche Nebenabreden zu diesen Vereinbarungen bestehen nicht und wären unwirksam.
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Es gilt dann eine der dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommende Ersatzregelung.
Die Nutzungs- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Anlage sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
Der Mieter erkennt diese als einzelvertragliche Mietbedingungen ebenso wie die Einhaltung der gesondert ausgehändigten Sicherheitsbestimmungen an.
Mit Unternehmern im Rechtssinn wird als Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Vermieters örtlich zuständige Gericht vereinbart.